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haften in allen Fällen als zweite Schuldner für die einem Anderen zur Last
fallenden Theilbeträge bis zur Höhe der Tagegelder und Reisekosten, welche bei
abgesonderter Ausführung des Geschäfts entstanden wären.
Sind mehrere Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten aus-
gerichtet, so werden die Reisekosten auf die mehreren Geschäfte, durch welche die
Reise veranlaßt ist, nach Verhältniß derjenigen Beträge vertheilt, welche bei ab-
gesonderter Erledigung jedes dieser Geschäfte an Reisekosten entstanden wären.
2) Zu den Reisekosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die in §. 3
Absatz 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1873, betreffend die den Justiz-
beamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tage-
gilder und Reisekosten, (Gesetz-Samml. 1874 S. 2) bezeichneten Fuhrkosten zu
rechnen.
3) Insoweit die Reisen im Interess. der Gerichtsverwaltung, insbesondere
wegen eintretender Behinderung eines Beamten erfolgen müssen, wird von den
Parteien nichts erhoben.
g. 111.
Für die von einer Partei beantragte Aufnahme oder Annahme einer letzt-
willigen Verfügung außerhalb der Gerichtsstelle steht in den Fällen, in welchen
die Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten nicht beziehen, dem Richter eine
Entschädigung von 6 Mark und dem Gerichtsschreiber eine solche von 4 Mark zu
(Kommissionsgebühren).
Diese Entschädigungen sind, sofern die Gerichtspersonen den Weg nach dem
in dem Antrage bezeichneten Orte angetreten haben, auch dann zu zahlen, wenn
es zur Ausführung des beantragten Geschäftes aus einem in der Person des
Antragstellers liegenden Grunde nicht gekommen ist.
C. 112.
Für Rechnungsarbeiten, welche durch einen zur Anfertigung derselben be-
stellten Beamten vorgenommen werden, ist eine Stundengebühr zu erheben, welche
unter Berücksichtigung des Werthes des Gegenstandes auf 60 Pfennig bis 2 Mark
für die Stunde zu bemessen ist. Dieselbe wird nach der Zahl der Stunden be-
rechnet, welche für die Arbeit erforderlich waren. Wurde mit Unterbrechungen
gearbeitet, so wird die nothwendig gewordene Arbeitszeit zusammengerechnet.
Mit dieser Maßgabe gilt eine angefangene Stunde als eine volle Stunde.
In Vormundschaftssachen werden Rechnungsgebühren für die Prüfung
eingereichter Rechnungen oder Vermögensübersichten nur erhoben, wenn der in
der Rechnung nachgewiesene Betrag der Einnahme die Summe von 300 Mark
übersteigt oder wenn die Vermögensübersicht einen Vermögensbestand nach Abzug
der Schulden von mehr als 15 000 Mark ergiebt.
Die Festsetzung der Rechnungsgebühren erfolgt durch das Gericht. Be-
schwerden werden im Aufsichtswege erledigt.
(Fr. 9751.)