Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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zeichneten Maßgaben auch hinsichtlich derjenigen Grundstücke, welche noch nicht 
unter Grundbuchrecht gestellt sind, entsprechend anzuwenden, F. 6 Absatz 1 des 
Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit der Abänderung, daß die Gebühren mit der 
Rechtskraft des Zuschlages fällig werden. Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten 
des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im Uebrigen der Antragsteller. Auf die von 
dem letzteren zu entrichtenden Gebühren sind die von ihm verauslagten Gebühren, 
Honorare und Stempel für die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und des 
Subhastationspatents, für die Beurkundung der Anheftung des Patents, für die 
Transskription der Beschlagnahmeverfügung und für Auszüge aus dem Hypotheken- 
register in Anrechnung zu bringen. Für das Hypothekenreinigungsverfahren bleiben 
die §#§. 62 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungs- 
verfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereiche des 
Rheinischen Rechts, (Gesetz Samml. S. 136) in Kraft. Für den Verkauf nach 
erfolgtem Uebergebote sind dieselben Kosten wie für eine Zwangsversteigerung zu 
erheben. 
  
S. 120. 
Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt sind die Vorschriften des 
Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den in F. 117 bezeichneten Maßgaben entsprechend 
anzuwenden, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist. Zahlungspflichtig 
ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im Uebrigen der 
Antragsteller. Die Gebühr für das Zuschlagsurtheil wird für das die Zueignung 
oder Heimschlagung aussprechende Erkenntniß erhoben; für ein besonderes Ein- 
weisungsdekret werden weitere Gebühren nicht erhoben. Die nach F§. 2 Liffer 1 
bis 3 und JF. 3 des bezeichneten Gesetzes zu erhebenden Gebühren werden nach 
dem Betrage berechnet, für welchen die Zueignung oder Heimschlagung erfolgt. 
Wird im Wege der Rückstandsklage ein geringerer Werth ermittelt, so ist die 
zu viel berechnete Gebühr zurückzuzahlen. das Verfahren nicht zur Zueignung 
oder Heimschlagung geführt, so sind die Gebühren nach dem Werthe des Gegen- 
standes zu berechnen. Die Festsetzung des Werthes erfolgt nach freiem Ermessen 
des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrags und Gebäude- 
steuernutzungswerths. Die Gebühr für ein Vertheilungsverfahren wird nach dem 
hinterlegten Betrage berechnet, welcher Gegenstand der Vertheilung ist. Die nach 
§. 2 Ziffer 1 bis 3 und 8. 3 des bezeichneten Gesetzes zu entrichtenden Gebühren 
werden fällig, sobald das die Zueignung oder Heimschlagung aussprechende Er- 
kenntniß oder vor der Zueignung die gerichtliche Aufforderung zur Erfüllung der 
Steigbedingungen zugestellt ist. Die im zweiten Absatze des F. 7 des bezeichneten 
Gesetzes vorgesehene Begrenzung der Gebühr nach dem Grundsteuerreinertrage 
und dem Gebäudest tungswerthe fällt fort. 
C. 121. 
Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich 
Hessischen Gebietstheile und den vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Hom- 
burg bleiben die Vorschriften in Artikel VI Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom 
 
	        
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