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und unirte) im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel vom 16. Dezember 1885
(Gesetz-Samml. 1886 S. 1) abgeändert werden sollen, bedürfen der Vestätigung
durch ein Staatszeset nur, wenn sie betreffen die FH. 1 Absatz ! und 2, 2, 6
Absatz 1,7, 12 Absatz 4, 14 Nr. 11 Satz 2 in Bezug auf Parochiaweränderungen,
Nr. 12 und 13, 15, 14, 22 Nr. 1 bis 11, 24 Absatz 1, 25 Absatz 2, 3 und 1,
26 Nr. 5 und 0, 37 Absatz 1, 46, 47, 55 Nr. 1 bis 5, 57 Absatz 1, 63 Nr. 10
und Nr. 12 in Bezug auf die Mitwirkung der Gesammtsynode bei der kirchlichen
Gesetzgebung, 67, 68 und 70 der Presbvterial= und Synodalordnung.
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1886, betreffend die Kirchen-
verfassung der evangelischen Kirche im Bezirke des Konsistoriums zu Cassel
(Gesetz-Samml. S. 79), welche mit dieser Vorschrift im Widerspruch stehen,
werden aufgehoben. Unberührt bleibt hiervon die Bestimmung im Artikel 15
Absatz 1 a. a. O
§S. 2.
Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 1886 erhält nachstehende
Fassung:
Kirchliche Gesetze und Verordnungen sind nur insoweit rechtsgültig,
als sie mit einem Staatsgesetz nicht im Widerspruch stehen. Bevor
ein von der Gesammtsynode beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion
vorgelegt wird, ist die Erklärung des Staatsministeriums darüber
herbeizuführen, ob gegen den Erlaß desselben von Staatswegen ctwas
zu erinnern sei.
Artikel 10 Absatz 2 a. a. O. wird aufgehoben.
S. 3.
In Artikel 11 a. a. O. kommt der Schlußsatz: „Die Zustimmung ist in
der Verkündigungsformel zu erwähnen“ in Forkfall.
d. 4.
In Artikel 13 Absatz 1 a. a. O. wird der Satz von vier Prozent der
Gesammtsumme der Klassen= und Einkommensteuer auf sechs Prozent der Gesammt-
summe der Staatseinkommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes an-
gehörigen Bevölkerung erhöht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Tullgarn an Bord M. Y. „Hohenzollern““) den 14. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Han zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt.
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(Nr. 9301 —9702.)