Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr. 9764.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Schieder nach Blomberg. Vom 16. Jannar 1894. 
S#e# Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst 
zur Lippe haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer 
Eisenbahn von Schieder nach Blomberg zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Maerböchsthren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Paul 
icke, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: 
Höchstihren Regierungsrath Eduard Pustkuchen, 
welche unter dem Vorbehalte der landeöherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Schieder nach Blomberg für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche 
Ermächtigung hierzu erhalten haben wird, und zu betreiben. 
Die Fürstlich Lippische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung den Bau und Betrieb dieser ausschließlich in ihr Staatsgebiet ent- 
fallenden Bahn. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der Betriebsmittel, 
lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl be- 
züglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der Anlegung von Stationen 
etwaige besondere Wünsche der Fürstlichen Regierung thunlichst berücksichtigen 
will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau- 
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, 
Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau- 
bolheeilihen Prüfung der Stationsanlagen der Fürstlich Lippischen Regierung 
vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats-, Kommunal= oder Wizinal- 
straßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlichen Regierung 
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus- 
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürsstliche 
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage 
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn- 
verwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Eesetz. Samml. 1895. (Nr. 9764. 55
	        
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