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für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angcordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnver-
waltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser
Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß
zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck
die Fürstlich Lippische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Ent-
eignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für den
Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens
ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu
verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen,
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen) nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist ein Betrag
von 100 000 Mark drei Monate nach der Ratifikation des Vertrages, der Rest
vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der Fürstlich Lippischen Regierung
an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen,
Ausführung des zweiten Gleises, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen ent-
schließen, so wird die Fürstlich Lippische Regierung zwecks Erwerbung des zur
Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich
die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, das
Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen
Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Fest-
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anmwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen
in dem Fürstlich Lippischen Gebiete zur Zeit der Ratifikation des Vertrages Geltung
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur
Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern,
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freibeit
von Stempel und Gerichtsgebühren ein.
(Nr. 9761.)