Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angcordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnver- 
waltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser 
Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß 
zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck 
die Fürstlich Lippische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Ent- 
eignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für den 
Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens 
ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen 
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu 
verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die 
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, 
soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen) nicht Sache der Eisenbahn- 
verwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist ein Betrag 
von 100 000 Mark drei Monate nach der Ratifikation des Vertrages, der Rest 
vier Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der Fürstlich Lippischen Regierung 
an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Ausführung des zweiten Gleises, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen ent- 
schließen, so wird die Fürstlich Lippische Regierung zwecks Erwerbung des zur 
Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich 
die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, das 
Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen 
Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Fest- 
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anmwendung 
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen 
in dem Fürstlich Lippischen Gebiete zur Zeit der Ratifikation des Vertrages Geltung 
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur 
Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten 
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, 
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freibeit 
von Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
(Nr. 9761.)
	        
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