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Artikel X.
Die Fürstlich Lippische Regierung verpflichtet sich, von der im Artikel J
benannten Bahn und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, so lange sich diese
Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates oder demnächst
etwa des Reiches befindet.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn wird die Fürstliche Staatsregierung,
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates oder
demnächst etwa des Reichs sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte
dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten
werden, so bleibt der Fürstlichen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die
Bah nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838
anzukaufen.
Die Königlich Preußische Regierung wird Eigenthum und Betrieb der
Bahn ohne Zustimmung der Fürstlich Lippischen Regierung nicht an einen Privat-
unternehmer abtreten, es sei denn, daß derselbe zugleich Eigenthum und Betrieb
der Strecke Hannover—-—Altenbeken übernähme.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege des
Schriftwechsels erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 16. Januar 1894.
(L. S.) Dr. Micke. (I. S.) Pustkuchen.
(Ll. 8.) Lehmann.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat am 25. Juni 1895 stattgefunden.
Geseh- Samml. 1895. (Nr. 9761.) 56