Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Artikel X. 
Die Fürstlich Lippische Regierung verpflichtet sich, von der im Artikel J 
benannten Bahn und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der 
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, so lange sich diese 
Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates oder demnächst 
etwa des Reiches befindet. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn wird die Fürstliche Staatsregierung, 
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates oder 
demnächst etwa des Reichs sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte 
dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten 
werden, so bleibt der Fürstlichen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die 
Bah nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 
anzukaufen. 
Die Königlich Preußische Regierung wird Eigenthum und Betrieb der 
Bahn ohne Zustimmung der Fürstlich Lippischen Regierung nicht an einen Privat- 
unternehmer abtreten, es sei denn, daß derselbe zugleich Eigenthum und Betrieb 
der Strecke Hannover—-—Altenbeken übernähme. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege des 
Schriftwechsels erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 16. Januar 1894. 
(L. S.) Dr. Micke. (I. S.) Pustkuchen. 
(Ll. 8.) Lehmann. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat am 25. Juni 1895 stattgefunden. 
  
Geseh- Samml. 1895. (Nr. 9761.) 56
	        
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