Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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als die Benutzung eines fremden Grundstücks zur Anlage von Wegen, 
Eisenbahnen, Kanälen, Wasserläufen und Hülfsbauen zum Zwecke 
des Grubenbetriebes und des Absatzes der Bergwerkserzeugnisse noth- 
wendig ist/ 
5) Titel V Abschnitt 2, „vom Schadensersatz für Beschädigungen des 
Grundeigenthums“, #. 148 bis 152), mit der Maßgabe, daß §. 152 
keine Anwendung findet, insoweit darin von Arbeiten des Muthers 
die Rede istz 
6) Titel V. Abschnitt 3, „von dem Verhältnisse des Bergbaues zu den 
öffentlichen Verkehrsanstalten“, S# 153 bis 155; 
7) Titel VII, „von den Knappschaftsvereinen“, . 165 bis 186, mit 
der Maßgabe, daß die Bestimmung der Bezirke, für welche neue 
Knappschaftsvereine gegründet werden sollen, oder derjenigen bereits 
bestehenden Knappschaftsvereine, welchen die diesem Gesetze unterworfenen 
Bergwerke zugetheilt werden sollen, nach Anhörung der Werksbesitzer 
und eines von den Arbeitern zu wählenden Ausschusses durch den 
Minister für Handel und Gewerbe erfolgt; 
8) Titel VIII, „von den Bergbehörden““) W. 187 bis 195; 
9) Titel LX, „von der Bergpolizei“ S##. 196 bis 209a; 
10) aus Titel XII, „Schlußbestimmungen““, §. 242. 
S. 2. 
Wird der Salzbergbau im Gebiete der Provinz Hannover von mehreren 
Personen gemeinschaftlich betrieben, so sind diese, sofern ihre Vertretung nicht 
durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittelst notarieller oder 
gerichtlicher Urkunde einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen, 
welchem die Befugniß zusteht, alle Vorladungen und andere Zustellungen an 
die Betheiligten mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen und 
letztere bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit den Knappschafts- 
vereinen und anderen auf den Bergbau bezüglichen Instituten und Korporationen 
zu vertreten. 
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Salzbergwerks im Aus- 
lande wohnt. 
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht inner- 
halb einer Frist von drei Monaten bestellt und unter Einreichung der Bestallungs- 
urkunde namhaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, daß dies 
eschieht, einen Repräsentanten zu bestellen und ihm eine angemessene, von den 
Betheiligten aufzubringende und nöthigenfalls im Verwaltungswege exekutivisch 
einzuziehende Belohnung zuzusichern. Die Aufforderung gilt für zugestellt, wenn 
sie mindestens zwei Betheiligten behändigt ist. 
Der von der Bergbehörde bestellte interimistische Repräsentant hat die 
Befugnisse des gewählten Repräsentanten, insofern die Bergbehörde keine Be- 
schränkungen eintreten läßt.
	        
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