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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 29.—
Jnhalt: Geseh, betreffend die Ergänzung tes F. 98 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, S. 3201. —
Jagdscheingesetz, S. 304.
(Nr. 9767.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 98 der Hinterlegungsordnung vom
14. März 1879. Vom 14. Juli 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die bei der kommunalständischen Sparkasse in Wiesbaden und bei dem
städtischen Rechneiamt in Frankfurt am Main hinterlegten Gelder und Werth-
papiere (§. 1 Nr. 2, 3 der Hinterlegungsordnung) sind an die Hinterlegungs-
stelle in Wiesbaden abzugeben.
’
Ist die Hinterlegung auf gerichtliche Verfügung erfolgt, so hat das nach
6 98 Absatz 3 der Hinterlegungsordnung zuständige Amtsgericht eine, soweit
möglich, den Vorschriften des §. 14 Absatz 2, 3, des F. 40 oder des §. 49 der
Hinterlegungsordnung entsprechende Erklärung außzustellen und der bisherigen
Hinterlegungsstelle zu übersenden. Ein der Auszahlung oder Herausgabe nach
#. 24 der Hinterlegungsordnung entgegenstehendes Hinderniß ist in der Erklärung
anzugeben. Ist ein solches Hinderniß nicht angegeben, aber bei der bisherigen
Hinterlegungsstelle bekannt, oder ist der letzteren eine Aenderung in der Empfangs-
berechtigung angezeigt, so hat sie, ebenso wie im Falle einer sonstigen Unvoll=
ständigkeit der gerichtlichen Erklärung, dieselbe, soweit möglich, entsprechend zu
ergänzen.
#n in Gemäßheit des Absatzes 1 die Erklärung nicht aufgestellt werden,
so ist sie von der bisherigen Hinterlegungsstelle, soweit möglich, in entsprechender
Weise aufzustellen.
Gesetz Samml. 1895. (Nr. 9707.) 59
Ausgegeben zu Berlin den 6. August 1895.