Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 7. 
Ist die Auszahlung oder Herausgabe nach Maßgabe des §. 6 bewirkt, so 
kann die Staatskasse auf Grund eines besseren Rechts zum Empfang nicht in 
Anspruch genommen werden. 
§. S. 
Die im F§. 53 der Hinterlegungsordnung bestimmte Frist, sowie bei Hinter- 
legung von Werthpapieren die im F. 64 der Hinterlegungsordnung bestimmte 
Frist beginnen mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 
Zu dem Antrage auf Fortsetzung der Verzinsung oder der Verwahrung bedarf 
es nicht der Vorlegung des Hinterlegungsscheins (Schuldscheins, Legscheins) oder eines 
rechtskräftigen Urtheils, durch welches der Schein für kraftlos erklärt worden ist. 
An die Stelle des in den §#. 56, 66 der Hinterlegungsordnung bezeichneten 
Gesuchs tritt der Antrag auf Erlaß einer entsprechenden gerichtlichen Verfügung. 
An die Stelle der im §. 61 Nr. 1 der Hinterlegungsordnung bezeichneten 
Erklärung tritt die Urschrift oder eine Abschrift der der Hinterlegungsstelle bei 
Abgabe der Masse an dieselbe eingesandten Erklärung. 
Ist auf Grund der bisherigen Vorschriften die Verzinsung hinterlegten 
Geldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt oder hat vor diesem Beit- 
punkte, trotzdem der Betrag des hinterlegten Geldes die Summe von dreißig 
Mark erreichte, eine Verzinsung nach den bisherigen Vorschriften nicht stattgefunden, 
so tritt die Verzinsung nur nach Maßgabe der Bestimmungen der §#. 55, 56 
der Hinterlegungsordnung ein. Die im F. 58 der Hinterlegungsordnung be- 
stimmte Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Einstellung der Verzinsung 
stattgefunden hat, und, sofern eine Verzinsung nicht erfolgt ist, mit dem Tage 
des Inkrafttretens dieses Gesetzes. ç 
Für das Aufgebot von Geld, dessen Betrag die Summe von dreißig Mark 
nicht erreicht, beginnt die im §. 64 der Hinterlegungsordnung bestimmte Frist 
mit dem Tage, an welchem die Hinterlegung bewirkt ist, jedoch ist der Antrag 
auf Erlaß des Aufgebots vor Ablauf eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes an gerechnet, nicht zulässig. 
. 9. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der 
Justizminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Tullgarn, an Bord M. YD. „Hohenzollern“% den 14. Juli 1895. 
(. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. 
  
  
  
(Nr. 9767—9768.) 59°
	        
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