Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 321 — 
S. 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte G. 1) vom Preußischen Staate zu 
zahlende Kaufpreis beträgt 2 325 000 Mark. « 
Außerdem übernimmt der Preußische Staat die Prioritätsanleihe, sowie alle 
sonstigen Schulden der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
C. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der 
seitens des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeich- 
nenden Königlichen Behörde bewirkt. 
S. 4. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Ge- 
sellschaft an, den Inhabern von Aktien der Weimar-Gerger Eisenbahngesellschaft 
gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu- 
gehörigen Talons= und Dividendenscheinen für 1895 und folgende eine Abfin- 
dung anzubieten, und zwar: 
a) für je eine Stammaktie à 300 Mark Schuldverschreibungen der drei- 
prozentigen konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe von 
einhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1895; 
b) für je eine Stammprioritätsaktie à 600 Mark Schuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nenn- 
werthe von sechshundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 30 Mark für jede 
Stammprioritätsaktie. 
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Mktionär 
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Unmtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Preußische Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
G. 5. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung 
der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für 
die Abtretung des Unternehmens (I. 2) unter Anrechnung des auf die umge- 
tauschten Aktien (S. 4) entfallenden Liquidationsbetrages behufs statutmäßiger 
Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
(Nr. 9771.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.