Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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C. 4. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der 
Gesellschaft an, den Inhabern von Aktien der Saal-Eisenbahngesellschaft gegen 
Abtretung ihrer Rechte, das heißt gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu- 
gehörigen Talons und Dividendenscheinen für 1895 und folgende eine Abfindung 
anzubieten und zwar: 
a) für je eine Stammaktie à 300 Mark eine Schuldverschreibung der drei- 
prozentigen konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe 
von einhundert und fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 15 Mark für 
jede Aktie; 
b) für je eine Stammprioritätsaktie à 300 Mark Schuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nenn- 
werthe von dreihundert und fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit 
vom 1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 15 Mark für 
jede Aktie. 
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär 
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich 
von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme 
gewährt, wogegen die Vorschriften im F. 23 des Gesellschaftsstatuts außer 
Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Preußische Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
S. 5. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung 
der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für 
die Abtretung des Unternehmens (C. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien (K. 4) entfallenden Liquidationsbetrages behufs statutmäßiger Vertheilung 
an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. « 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle einge- 
zahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund 
cines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils er- 
folgen darf. 
(Tr. 9771.) 63°
	        
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