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C. 4.
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der
Gesellschaft an, den Inhabern von Aktien der Saal-Eisenbahngesellschaft gegen
Abtretung ihrer Rechte, das heißt gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu-
gehörigen Talons und Dividendenscheinen für 1895 und folgende eine Abfindung
anzubieten und zwar:
a) für je eine Stammaktie à 300 Mark eine Schuldverschreibung der drei-
prozentigen konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe
von einhundert und fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom
1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 15 Mark für
jede Aktie;
b) für je eine Stammprioritätsaktie à 300 Mark Schuldverschreibungen
der dreiprozentigen konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nenn-
werthe von dreihundert und fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit
vom 1. Januar 1895, sowie eine baare Zuzahlung von 15 Mark für
jede Aktie.
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich
von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme
gewährt, wogegen die Vorschriften im F. 23 des Gesellschaftsstatuts außer
Kraft treten.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um-
tausche wird der Preußische Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
S. 5.
Der Preußische Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung
der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für
die Abtretung des Unternehmens (C. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten
Aktien (K. 4) entfallenden Liquidationsbetrages behufs statutmäßiger Vertheilung
an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. «
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle einge-
zahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund
cines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils er-
folgen darf.
(Tr. 9771.) 63°