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Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Saal-Eisenbahn bleibt
nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständniß mit
der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.
Der Preußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von
der Saal-Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die regle-
mentsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung
der Saal= Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Dem zeitigen Direktor bleiben seine vertragsmäßigen Ansprüche vermögens-
rechtlicher Natur gewahrt, sofern nicht ein Abkommen mit ihm wegen Ablösung
seiner Ansprüche oder wegen seines Uebertritts in den Preußischen Staatseisenbahn-
dienst getroffen werden sollte.
· s.9.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigefuͤhrt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Saal,-Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so
daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
Berlin, den 20. Mai 1895.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehmann.
Jena, den 18. Mai 1895.
Die Direktion der Saal-Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Mirus.
Anlage 3.
vertrag,
betreffend
den Uebergang des Werra-Eisenbahnunternehmens auf den
Preußischen Staat.
Zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Wirk-
lichen Geheimen Ober-Regierungsrath Kirchhoff als Kommissar des Ministers
der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Lehmann als Kommissar
(Xr. 9771.)