— 328 —
des Finanzministers einerseits, und der Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor-
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
F. 1.
Die Werra-Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr ge.
sammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und
Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, röscheegich des
Wirthschaftssonds, die Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem
Werra-Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend
welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über.
G. 2.
Der für die Abtretung dieser Aoche . 1) vom Preußischen Staate zu
zahlende, Kaufpreis beträgt 5 006 900 Mar
Außerdem übernimmt der Sarmiuse Staat die Prioritätsanleihen sowie
alle sonstigen Schulden der Werra-Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
C. 3.
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden
Monats erfolgt die Auflösung der Werra-Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der
seitens des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu be-
zeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
S. 4.
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Ge—
sellschaft an, den Inhabern von Aktien der Werra- Gienbahngelelsschn gegen
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen
Talons und Divckendenscheinen für 1895 und folgende eine Abfindung an-
zubieten und zwar:
für je zwei Stammaktien à 300 Mark Schuldverschreibungen der
dreiprezentigen. konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe
von 450 Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1895,
sowie eine baare Zuzahlung von 10 Mark für jede Aktie.
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich
von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme