Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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des Finanzministers einerseits, und der Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft 
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie 
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor- 
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
F. 1. 
Die Werra-Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr ge. 
sammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, röscheegich des 
Wirthschaftssonds, die Materialienbestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem 
Werra-Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend 
welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über. 
G. 2. 
Der für die Abtretung dieser Aoche . 1) vom Preußischen Staate zu 
zahlende, Kaufpreis beträgt 5 006 900 Mar 
Außerdem übernimmt der Sarmiuse Staat die Prioritätsanleihen sowie 
alle sonstigen Schulden der Werra-Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
C. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Werra-Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Preußischen Staates von der 
seitens des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu be- 
zeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
S. 4. 
Der Preußische Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Ge— 
sellschaft an, den Inhabern von Aktien der Werra- Gienbahngelelsschn gegen 
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Talons und Divckendenscheinen für 1895 und folgende eine Abfindung an- 
zubieten und zwar: 
für je zwei Stammaktien à 300 Mark Schuldverschreibungen der 
dreiprezentigen. konsolidirten Preußischen Staatsanleihe zum Nennwerthe 
von 450 Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1895, 
sowie eine baare Zuzahlung von 10 Mark für jede Aktie. 
Der Preußische Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär 
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich 
von der Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme
	        
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