— 331 —
ß. 11.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Werra-Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so
daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
Berlin, den 16. Juni 1895.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehmann.
Meiningen, den 15. Juni 1895.
Die Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Graeger.
Anlage 4.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Sachsen-Weimar, betreffend die zur Jeit den Weimar-
Geraer, Saal= und Werra-Eisenbahnunternehmungen angehörigen, im
Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen.
Unter der Voraussetzung, daß mit der Weimar-Geraer, Saal= und Werra-
Eisenbahngesellschaft wegen des Ueberganges ihrer Unternehmungen auf den
Preußischen Staat eine Verständigung herbeigeführt werden wird, haben zum
Zwecke der hierdurch erforderlich werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse
der zu den genannten Unternehmungen gehörigen Strecken, soweit dieselben auf
Großherzoglich Sächsischem Staatsgebiete liegen, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Kirchhoff und Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich
Lehmann,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Karl Rothe und Allerhöchst-
ihren Geheimen Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, «
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.
Eeseg. Samml. 1895. (Nr. 9771.) 64