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Artikel I.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung erklärt sich damit ein-
verstanden, daß das Weimar-Geraer-, Saal= und Werra--Eisenbahnunternehmen
nach Maßgabe der zwischen der Preußischen Staatsregierung und den vorgenannten
Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen beziehungsweise abzuschließenden Verslaat=
lichungsverträge auf den Preußischen Staat übergeht.
Artikel II.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung überträgt von dem Tage
ab, an welchem die Direktionen der im Artikel 1 genannten Eisenbahngesellschaften
die Verwaltung ihrer Unternehmungen an die von der Königlich Preußischen
Regierung zu bezeichnende Königliche Behörde übergeben, auf den Preußischen
Staat das ihr nach den wegen der im Artikel I genannten Eisenbahnen abge-
schlossenen Staatsverträgen, den Statuten dieser drei Eisenbahngesellschaften sowie
den den letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete
belegenen Strecken der im Artikel 1 genannten Eisenbahnen bleibt der Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Regierung vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung
der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1) Die Allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Hergoglich Sachsen-
Meiningenschen Staatsbehörden.
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Herzogthum Sachsen-
Meiningen belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag
der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen
Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der im Herzogthum Sachsen-Meiningen belegenen Eisenbahnstrecken
den betreffenden Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Organen ob. Die-
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig
Unterstützung leisten.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Staatsgebietes, insbesondere auf die Berechnung
des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Vertheilung
unter die betheiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar 1896 an die
Bestimmungen des Preußischen K alabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 (Preußische Gesetz Samml. S. 152) oder der künftighin etwa
an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise An-
wendung, als wenn die Bahnen auf Königlich Preußischem Gebicte
(Nr. 9771.)
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