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im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem fie ihren
Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden,
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Herzoglich Sächsischen Staats-
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen
nicht zu ermitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen E
den Anschluß an die Bahnen auf den innerhalb des Herzogthums Sachsen- Mei
ningen belegenen Stationen auf Verlangen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Regierung nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden be-
sonderen Vereinbarungen werden die hohen vertragschleehenden Regierungen sich
in jedem einzelnen Falle verständigen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem
Betriebe der im Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Herzogthum
Sachsen-Meiningen gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Ver-
kehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen.
Artikel VII.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung hat für die Stammaktien
der Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher ihr unter be-
stimmten Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht und zwar sowohl hin-
sichtlich des Kapitals wie der Zinsen.
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung
der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung drei Monate nach dem Ueber-
gange der im Artikel 1 genannten Eisenbal gen auf den Preußischen
Staat einen Baarbetrag von 600 000 Mark zahlen.
Hiergegen verzichtet die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung auf
Rückzahlung des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst Zinsen.
Artikel VIII.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich in dem Falle, daß
die Werra-Eisenbahn in das Eigenthum des Preußischen Staates übergeht, die
im Eigenthum der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung stehenden Eisen-
bahnen von Eisfeld nach Unterneubrunn und von Hildburghausen nach Friedrichshall
käuflich zu erwerben und entweder selbst zu betreiben oder durch geeignete Unter-
nehmer betreiben zu lassen, sobald die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung
die Auflösung der zwischen ihr und der Firma Vering & Wagechter in Berlin
bestehenden Verträge über den Betrieb dieser Bahnen herbeigelühm haben wird,
K. 1. #