Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem fie ihren 
Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats- 
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, 
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Herzoglich Sächsischen Staats- 
angehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen 
nicht zu ermitteln sind. 
Artikel V. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen E 
den Anschluß an die Bahnen auf den innerhalb des Herzogthums Sachsen- Mei 
ningen belegenen Stationen auf Verlangen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen 
Regierung nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden be- 
sonderen Vereinbarungen werden die hohen vertragschleehenden Regierungen sich 
in jedem einzelnen Falle verständigen. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem 
Betriebe der im Artikel I genannten Eisenbahnen den übrigen im Herzogthum 
Sachsen-Meiningen gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Ver- 
kehrsinteressen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen. 
Artikel VII. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung hat für die Stammaktien 
der Werra-Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher ihr unter be- 
stimmten Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht und zwar sowohl hin- 
sichtlich des Kapitals wie der Zinsen. 
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung 
der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung drei Monate nach dem Ueber- 
gange der im Artikel 1 genannten Eisenbal gen auf den Preußischen 
Staat einen Baarbetrag von 600 000 Mark zahlen. 
Hiergegen verzichtet die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung auf 
Rückzahlung des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst Zinsen. 
Artikel VIII. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich in dem Falle, daß 
die Werra-Eisenbahn in das Eigenthum des Preußischen Staates übergeht, die 
im Eigenthum der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung stehenden Eisen- 
bahnen von Eisfeld nach Unterneubrunn und von Hildburghausen nach Friedrichshall 
käuflich zu erwerben und entweder selbst zu betreiben oder durch geeignete Unter- 
nehmer betreiben zu lassen, sobald die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung 
die Auflösung der zwischen ihr und der Firma Vering & Wagechter in Berlin 
bestehenden Verträge über den Betrieb dieser Bahnen herbeigelühm haben wird, 
K. 1. #
	        
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