Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, mit welchem die Werrabahn in die Verwaltung 
des Preußischen Staates übernommen wird. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung wird die bezeichneten 
Bahnen mit allem Zubehör an Grundstücken, Gebäuden, Betriebsmitteln und 
Materialienvorräthen im Zustande ordnungsmäßiger Unterhaltung schulden= und 
lastenfrei gegen Zahlung eines Kaufpreises von insgesammt 781 262 Mark 50 Pf. 
in das Eigenthum des Preußischen Staates übertragen. Die mit der Bahn zu 
überweisenden Betriebsmittel sollen mindestens dem gegenwärtig zur Bedienung 
des Verkehrs zur Verfügung stehenden Bestande entsprechen. 
Die vorstehend in Betreff des Ueberganges der Werrabahn in das Eigen- 
thum des Preußischen Staates getroffenen Vereinbarungen sollen gleichmäßig auch 
für die Bahnen von Eisfeld nach Unterneubrunn und von Hildburghausen nach 
Friedrichshall gelten; jedoch soll der Artikel III Nr. 6 letzter Satz auf diese Eisen- 
bahn keine Anwendung finden. Es wird für die Verhandlungen, welche zur 
Uebertragung des Eigenthums auf den Preußischen Staat erforderlich sind, 
namentlich auch für die Auflassung der Grundstücke, Befreiung von Stempel- 
und Gerichtsgebühren eintreten. Auch verpflichtet sich die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Regierung, von den genannten Bahnlinien und dem zu denselben 
gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine 
Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen 
Verbände zuzulassen. 
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt drei Monate nach dem Uebergange 
des Eigenthums der genannten Bahnen auf den Preußischen Staat. 
Artikel IXN. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, im Fall das Eigen- 
thum der Werrabahn auf sie übergeht, für den Anschluß der Station Sonneberg 
der Werrabahn an das bestehende Eisenbahnnetz in östlicher Richtung baldthunlichst 
Sorge zu tragen. Sofern nicht eine anderweite Vereinbarung über die Herstellung 
einer geeigneten Verbindungsbahn getroffen werden sollte, soll dieselbe nach Maß- 
gabe des zwischen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung und der 
Königlich Bayerischen Regierung unter dem 20. Juli 1892 geschkosfenen Vertrages 
als Bahn von Köppelsdorf nach Stockheim durch die Königlich Preßssche Re- 
gierung gegen Zablung eines verlorenen Zuschusses in Höhe von 722 000 Mark 
und gegen unentgeltliche Bereitstellung des erforderlichen Grund und Vodens von 
Seiten der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung hergestellt werden. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung erklärt sich unbeschadet 
der vorstehenden Verabredungen bereit, sofern die Königlich Preußische Regierung 
sich zum Bau einer Bahn von Lauscha oder einem anderen Punkte der Linie 
Sonneberg-Lauscha zum Anschluß an die Linie Wallendorf- Probstzella entschließen 
sollte, ihre Zustumung zur Ausführung derselben für das in Betracht kommende 
Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsgebiet zu ertheilen. 
(Nr. 9771.) 65“
	        
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