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Artikel X.
Die wegen Herstellung einer Eisenbahn von Themar nach Schleusingen
und von Immelborn nach Liebenstein zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen
abgeschlossenen Staatsverträge vom 3. Mai 1887 (Preußische Gesetz Samml.
S. 451) und vom 28. November 1887 (Preußische Gesetz Samml. für 1888
S. 9) werden aufgehoben.
Artikel XlI.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin, den 27. Mai 1895.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Ziller.
(L. S.) Lehmann. (L. S.) M. v. Butler,
Anlage 6.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Sachsen-Altenburg) betreffend die zur Zeit dem Weimar-
Gerger und dem Saal-Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Sachsen-
Altenburgischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen.
Unter der Voraussetzung, daß mit der Weimar-Geraer und der Saal-Eisenbahn-
gesellschaft wegen des Ueberganges ihrer Unternehmungen auf den Preußischen
Staat eine Verständigung herbeigeführt werden wird, haben zum Zwecke der hier-
durch erforderlich werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse der zu den
genannten Unternehmungen gehörigen Strecken, soweit dieselben auf Herzoglich
Sachsen-Altenburgischem Staatsgebiete liegen, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Kirchhoff und Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich
Lehmann,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath Ernst Theodor Göpel,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.