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Artikel 1.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Reglerung erklärt sich damit ein-
verstanden, daß das Weimar-Geraer und das Saal-Eisenbahnunternehmen nach
Maßgabe der zwischen der Preußischen Staatsregierung und den vorgenannten
Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen beziehungsweise abzuschließenden Verstaat-
lichungsverträge auf den Preußischen Staat übergeht.
Arttikel II.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung überträgt von dem Tage
ab,) an welchem die Direktion der im Artikel I genannten Eisenbahngesellschaften
die Verwaltung ihrer Unternehmungen an die von der Königlich Preußischen
Regierung zu bezeichnende Königliche Behörde übergeben, auf den Preußischen
Staat das ihr nach den wegen der im Artikel I genannten Eisenbahnen abge
schlossenen Staatsverträgen, den Statuten dieser Eisenbahngesellschaften, sowie den
den letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Gebiete
belegenen Strecken der im Artikel 1 genannten Eisenbahnen bleibt der Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Regierung vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung
der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich Sachsen-
Altenburgischen Staatsbehörden.
2) Die Handhabung der Bahnpolizel auf den im Herzogthum Sachsen-
Altenburg belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der
Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzog-
lichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der im Herzogthum Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahnstrecken den,
betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
4) Zu den staatlichen Steuern und Abgaben einschließlich der Grund-
steuern sowie zu den Kommunalabgaben werden die im Artikel I ge-
nannten Bahnen innerhalb des Gyoplh Sächsischen Gebietes nach
den jeweilig im Herzogthum Sachsen-Altenburg geltenden gesetzlichen
Bestimmungen herangezogen werden.
5) An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach den zwischen den
Regierungen von Sachsen-Alenburg, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-
Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt rücksichtlich der Saal-Eisenbahn
und zwischen den Regierungen von Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar-
(r. 9771.)