Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Artikel 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Reglerung erklärt sich damit ein- 
verstanden, daß das Weimar-Geraer und das Saal-Eisenbahnunternehmen nach 
Maßgabe der zwischen der Preußischen Staatsregierung und den vorgenannten 
Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen beziehungsweise abzuschließenden Verstaat- 
lichungsverträge auf den Preußischen Staat übergeht. 
Arttikel II. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung überträgt von dem Tage 
ab,) an welchem die Direktion der im Artikel I genannten Eisenbahngesellschaften 
die Verwaltung ihrer Unternehmungen an die von der Königlich Preußischen 
Regierung zu bezeichnende Königliche Behörde übergeben, auf den Preußischen 
Staat das ihr nach den wegen der im Artikel I genannten Eisenbahnen abge 
schlossenen Staatsverträgen, den Statuten dieser Eisenbahngesellschaften, sowie den 
den letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aufsichtsrecht. 
Artikel III. 
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Gebiete 
belegenen Strecken der im Artikel 1 genannten Eisenbahnen bleibt der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Regierung vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung 
der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Staatsbehörden. 
2) Die Handhabung der Bahnpolizel auf den im Herzogthum Sachsen- 
Altenburg belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der 
Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzog- 
lichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. 
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
der im Herzogthum Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahnstrecken den, 
betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
4) Zu den staatlichen Steuern und Abgaben einschließlich der Grund- 
steuern sowie zu den Kommunalabgaben werden die im Artikel I ge- 
nannten Bahnen innerhalb des Gyoplh Sächsischen Gebietes nach 
den jeweilig im Herzogthum Sachsen-Altenburg geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen herangezogen werden. 
5) An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach den zwischen den 
Regierungen von Sachsen-Alenburg, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen- 
Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt rücksichtlich der Saal-Eisenbahn 
und zwischen den Regierungen von Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar- 
(r. 9771.)
	        
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