Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Säne Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und 
otha: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Edmund v. Wittken und 
Höchstihren Landrath Albert Schmidt, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati- 
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist. 
Artikel I. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung erklärt sich damit 
einverstanden, daß das Werra-Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des zwischen 
der Preußischen Staatsregierung und der Werra-Eisenbahngesellschaft abzu- 
schließenden Verstaatlichungsvertrages auf den Preußischen Staat übergeht. 
Artikel II. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung überträgt von dem 
Tage ab, an welchem die Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft die Ver- 
waltung des Unternehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung zu 
bezeichnende Königliche Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das ihr 
nach den wegen der Werra-Eisenbahn abgeschlossenen Staatsverträgen, den 
Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Kon- 
zessionen zustehende Aufsichtsrecht. 
. Artikcllll. 
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Gebiete belegenen Strecken der Werra-Eisenbahn bleibt der Herzoglichen Regierung 
vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen 
ausgeübt werden: 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich Sachsischen 
Staatsbehörden. 
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Herzogthum Sachsen- 
Coburg-Gotha belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag 
der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen 
Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. 
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der 
im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha belegenen Eisenbahnstrecken 
den betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
4) Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebietes, insbesondere auf die Be- 
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Ver- 
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9771.) 66
	        
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