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theilung unter die betheiligten Gemeinden finden vom . Januar 1896
an die Bestimmungen des Preußischen K setzes vom
14. Juli 1893 (Preußische Gesetz-Samml. S. 152) oder der künftighin.
etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise
Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Perußischem Gebiete
belegen wäre. Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für
das vorausgegangene Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der
Werrabahn berührten auf Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischem
Gebiete belegenen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des §. 47
Absatz 2 beziehungsweise Absatz 1 unter b des Preußischen Kommunal-=
steuergesetzes an dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rech-
nung des Preußischen Staates verwalteten Eisenbahnen betheiligt
werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und Löhnen zu
Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der vorstehend ge-
nannten Bahnen erwachsen.
Eine weitere Besteuerung der Eisenbahn durch die Gemeinden
oder andere korporative Verbände wird die Herzogliche Regierung nicht
zulassen. Sofern dieser Vereinbarung zuwider solche Steuern oder
Abgaben zur Erhebung gelangen sollten, hat die Herzoglich Sachsen-
Coburg-Gothaische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben zu
erstatten.
5) An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem zwischen
den Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen
und Sachsen-Coburg und Gotha abgeschlossenen Staatsvertrage vom
16. September 1847 und der von den genannten drei Regierun *
hierzu abgegebenen gleichlautenden Ministerialerklärungen vom 15.
zember 1883 an dem Werrabahn-Unternehmen dem Herogihum
Sachsen-Coburg zusteht, ist auf die Dauer von fünf Jahren vom
1. Januar 1895 ab eine Aversionalvergütung von jährlich 4000 Mark
zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Ab-
gabe nach Maßgabe der Proeußischen Eisenbahnabgabegesetze vom
30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 auf Grund des jährlichen auf die
betreffenden Strecken entfallenden, durch Kontrolnotizen festzustellenden
Reinertrages, soweit nicht die Feststellung eines Aversums auf einen
späteren Zeitraum zwischen den beiderseitigen Staatsregierungen ver-
einbart wird.
Im Weiteren wird von dem Grund= und Gebäudebesitz der frag-
lichen Eisenbahnunt saddie Grund= und Gebäudesteuer nach
den allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung
erhoben.
Die Herzogliche Regierung verpflichtet sich, vom Werra Eisen-
bahnunternehmen anderweite Staatssteuern nicht zu erheben.