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6) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, so-
wie auf die Feststellung des Fahrplanes für die Werrabahn steht der
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung eine Einwirkung
nicht zu; jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die
Aenderung des Personenzugs-Fahrplans nur nach vorgängigem Be-
nehmen mit der Herzoglichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen
derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Es sollen
übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren Einheitssätze in An-
wendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen und den allgemeinen
Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen
Eisenbahndirektionsbezirks.
7) Für die Einziehung von Stationen (einschließlich Haltestellen und
Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Herzoglich
Sächsischen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf den
jetzt innerhalb des Herzogthums betriebenen Strecken der Werra--Eisen-
bahn ist die Zustimmung der Herzoglichen Regierung erforderlich.
8) Ein Recht auf den Erwerb der im Herzoglichen Gebiete belegenen
Strecken der Werra-Eisenbahn wird die Herzoglich Sächsische Regierung
nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten
Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie auf Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischem Gebiete liegen, an einen anderen Käufer
als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen
anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Herzoglich Sächsischen
Staatsregierung.
9) An den im Gebiete des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha belegenen
Strecken der Werra--Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen der Herzog-
lichen Regierung angebracht werden.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand-
habung der ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits-
rechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung
einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be-
ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu-
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs.
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben ge-
hörenden Angelegenheiten zu wenden.
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Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur
Zeit dem Werra-Eisenbahnunlernehmen angehörigen Bahnstrecken die Verkehrs-
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