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Hiergegen verzichtet die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung
auf Rückzahlung des Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse nebst Zinsen.
Artikel VIII.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Berlin, den 27. Mai 1895.
(L. S.) Kirchhoff. ¶. S.) v. Wittken.
(L. S.) Lehmann. (I. S.) Schmidt.
Anlage 8.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt) betreffend die zur Jeit dem Saal-
Eisenbahnunternehmen angehörigen, im Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen.
Unter der Voraussetzung, daß mit der Saal-Eisenbahngesellschaft wegen des
Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat eine Verständigung
herbeigeführt werden wird, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich werdenden
anderweiten Regelung der Verhältnisse der zu dem genannten Unternehmen
ehörigen Strecken, soweit dieselben auf Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischem
taatsgebiete liegen, zu Bevollmächtigten ernannt: "
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Kirchhoff und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Sine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudol-
adt:
Höchstihren Staatsrath Ferdinand Hauthal,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist:
(Nr. 9771.)