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Artikel I.
Die Fürstlich Schwarzburgsche Regierung erklärt sich damit einverstanden,
daß das Saal-Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des zwischen der Preußischen
Staatsregierung und der Saal-Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verstaat-
lichungsvertrages auf den Preußischen Staat übergeht.
Artikel IH.
Die Fürstlich Schwarzburgsche Regierung überträgt von dem Tage ab, an
welchem die Direktion der Saal-Eisenbahngesellschaft die Verwaltung des Unter-
nehmens an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Königliche
Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das ihr nach den wegen der
Saal-Eisenbahn abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statuten der Saal-Eisen-
bahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel II.
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Schwarzburgschen Gebiete belegenen
Strecken der Saal-Eisenbahn bleibt der Fürstlich Schwarzburgschen Regierung
vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen
ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Fürstlich Schwarz=
burgschen Staatsbehörden.
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Fürstenthum Schwarz=
burg belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Be-
hörden in Pflicht zu nehmen sind.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der im Fürstenthum Schwarzburg belegenen Eisenbahnstrecken den be-
treffenden Fürstlich Schwarzburgschen Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Auf die Gemeindebesteuerung der Saalbahn innerhalb des Fürstlich
Schwarzburgschen Staatsgebietes, insbesondere auf die Berechnung des
gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Vertheilung unter
die betheiligten Gemeinden finden vom 1. Januar 1896 an die Be-
stimmungen des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 (Preußische Gesetz Samml. S. 152) oder der künftighin etwa
an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise An-
wendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete be-
legen wäre. Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das
vorausgegangene Kalenderjahr.
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