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Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der
Saalbahn berührten auf Fürstlich Schwarzburgschem Gebiet belegenen
Gemeinden gemäß der Bestimmungen des §. 47 Absatz 2 beziehungs-
weise Absatz 1 unter b des Preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem
gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen
Staates verwalteten Eisenbahnen betheiligt werden, sollen nur die-
jenigen Ausgaben an Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden,
welche aus dem Betriebe der vorstehend genannten Bahn erwachsen.
Eine weitere Besteuerung der Eisenbahn durch die Gemeinden
oder andere korporativen Verbände wird die Fürstlich Schwarzburgsche
Regierung nicht zulassen. Sofern dieser Vereinbarung zuwider solche
Steuern oder Abgaben zur Erhebung gelangen sollten, hat die Fürstlich
Schwarzburgsche Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben zu erstatten.
5) An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach den zwischen den
Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossenen Staatsverträgen
vom 8. Oktober 1870 und 26. September 1883 an dem SaalEisen-
bahnunternehmen dem Fürstenthum Schwarzburg zusteht, ist auf die
Dauer von fünf Jahren vom 1. Januar 1895 ab eine Aversional=
vergütung von jährlich 2 000 Mark zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe
gemäß den Bestimmungen des Rudolstädtischen Gesetzes vom 25. März
1893, soweit nicht die Feststellung eines Aversums auf einen späteren
Zeitraum zwischen den beiderseitigen Staatsregierungen vereinbart wird.
Im Weiteren wird von dem Hrund. und Gebäudebesitz des Saal-
Eisenbahnunternehmens die Grund= und Gebäudesteuer nach den all-
gemeinen Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung erhoben.
Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich, vom Saal-Eisenbahn-
unternehmen anderweite Staatssteuern nicht zu erheben.
6) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie
auf die Feststellung des Fahrplans für die Saal-Eisenbahn steht der
Fürstlich Schwarzburgschen Regierung eine Eimwirkung nicht zu, jedoch
soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des
Personenzug-Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Fürst-
lichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen derselben die thunlichste
Berücksichtigung nicht versagt werde.
Es sollen übrigens in den Tarifen für die Saalbahn keine
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen
Tarifen und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des
angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks.
7) Für die Einziehung von Stationen (einschließlich Haltestellen und Halte-
punkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Fürstlich Schwarz-
burgschen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf den
(Nr. 971.)