Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
der im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie belegenen Eisenbahnstrecke 
den betreffenden Fürstlich Reußischen Organen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
4) Zu den Kommunalabgaben innerhalb des Fürstlichen Gebietes wird 
die Weimar-Geraer Eisenbahn nach denselben Grundsätzen herangezogen 
werden, die für die Kommunalbesteuerung der im Bezirke Gera 
bereits vorhandenen Preußischen Staatsbahnlinien Anwendung zu 
finden haben. 
5) An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem zwischen 
den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß 
jüngerer Linie abgeschlossenen Staatsvertrage vom 26. März 1872 an 
dem Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen dem Fürstenthum Reuß 
jüngerer Linie zustehen würde, ist für die Zeit vom 1. Januar 1895 
ab auf die Dauer von fünf Jahren eine Aversionalvergütung von 
jährlich 3000 Mark an die Fürstlich Reußische Regierung zu zahlen. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe, 
sofern nicht eine weitere Aversionirung zwischen den beiderseitigen 
Regierungen vereinbart wird, nach den im Fürstenthum Reuß jüngerer 
Linie für die Besteuerung des Eisenbahnbetriebes jeweilig geltenden 
esetzlichen Bestimmungen. Im Weiteren wird von dem Grund= und 
Bebzudebeste des bezeichneten Eisenbahnunternehmens die Grund= und 
Gebäudesteuer nach den allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen 
Landesgesetzgebung erhoben. Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich, 
von der zum Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen gehörigen Linie 
anderweite Staatssteuern nicht zu erheben. 
6) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplans für die Weimar-Geraer Eisenbahn 
steht der Fürstlich Reußischen Regierung eine Einwirkung nicht zu, 
jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung 
des Personenzug-Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der 
Fürstlichen Regierung erfolgen, damit den Münschen derselben die 
thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. 
Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren 
Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen 
und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des an- 
grenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks. « 
7) Für die Einziehung von Stationen (einschließlich Haltestellen und 
Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Fürstlich 
Reußischen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der 
jetzt innerhalb des Fürstenthums betriebenen Strecke der Weimar- 
Geraer Eisenbahn ist die Zustimmung der Fürstlichen Regierung er- 
forderlich. 
(Nr. 9771.) 67°
	        
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