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3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie belegenen Eisenbahnstrecke
den betreffenden Fürstlich Reußischen Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
4) Zu den Kommunalabgaben innerhalb des Fürstlichen Gebietes wird
die Weimar-Geraer Eisenbahn nach denselben Grundsätzen herangezogen
werden, die für die Kommunalbesteuerung der im Bezirke Gera
bereits vorhandenen Preußischen Staatsbahnlinien Anwendung zu
finden haben.
5) An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem zwischen
den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß
jüngerer Linie abgeschlossenen Staatsvertrage vom 26. März 1872 an
dem Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen dem Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie zustehen würde, ist für die Zeit vom 1. Januar 1895
ab auf die Dauer von fünf Jahren eine Aversionalvergütung von
jährlich 3000 Mark an die Fürstlich Reußische Regierung zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe,
sofern nicht eine weitere Aversionirung zwischen den beiderseitigen
Regierungen vereinbart wird, nach den im Fürstenthum Reuß jüngerer
Linie für die Besteuerung des Eisenbahnbetriebes jeweilig geltenden
esetzlichen Bestimmungen. Im Weiteren wird von dem Grund= und
Bebzudebeste des bezeichneten Eisenbahnunternehmens die Grund= und
Gebäudesteuer nach den allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen
Landesgesetzgebung erhoben. Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich,
von der zum Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen gehörigen Linie
anderweite Staatssteuern nicht zu erheben.
6) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie
auf die Feststellung des Fahrplans für die Weimar-Geraer Eisenbahn
steht der Fürstlich Reußischen Regierung eine Einwirkung nicht zu,
jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung
des Personenzug-Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der
Fürstlichen Regierung erfolgen, damit den Münschen derselben die
thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde.
Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren
Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen
und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des an-
grenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks. «
7) Für die Einziehung von Stationen (einschließlich Haltestellen und
Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Fürstlich
Reußischen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der
jetzt innerhalb des Fürstenthums betriebenen Strecke der Weimar-
Geraer Eisenbahn ist die Zustimmung der Fürstlichen Regierung er-
forderlich.
(Nr. 9771.) 67°