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8) Ein Recht auf den Erwerb der im Fürstlichen Gebiete belegenen Strecke
der Weimar-Geraer Eisenbahn wird die Fürstlich Reußische Regierung
nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten
Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie auf Fürstlich
Reußischem Gebiete liegen, an einen anderen Käufer, als das Reich,
ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebs-
unternehmer, der Zustimmung der Fürstlich Reußischen Staats-
regierung. «
9 An der im Gebiete des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie belegenen
Strecke der Weimar-Geraer Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen
der Fürstlichen Regierung angebracht werden.
Der Fürstlich Reußischen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand-
habung der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hobeits-
rechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung
einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Ve,
ziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu-
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs-
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben ge-
hörenden Angelegenheiten zu wenden.
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Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur
Zeit dem Weimar-Gerager Eisenbahnunternehmen angehörigen Bahnstrecken die
Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums Reuß jüngerer
Linie in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der
Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Güterverkehr
zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder
hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Fürstlich Reußischen Gebiete
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits=
verhältnisses.
Die Beamten der im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie belegenen Eisen-
bahnstrecke sind rüccksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten be-
ziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebiets soll auf
Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeigneke