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Militäranwärter, unter welchen die Fürstlich Reußischen Staatsangehörigen gleich-
falls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er-
mitteln sind.
Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbah
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürstenthums Beiue jüngerer
Linie belegenen Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen.
Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden
die hohen vertragschließenden Regierungen sich in jedem einzelnen Falle ver-
ständigen.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem
Betriebe der Weimar-Geraer Eisenbahn den übrigen im Fürstenthum Reuß
jüngerer Linie gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrs-
interessen jede billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen.
Artikel VII. «
Die Fürstlich Reußische Regierung hat für die Stammaktien der Weimar-
Geraer Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher ihr unter bestimmten
Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht.
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung
der Fürstlich Reußischen Regierung drei Monate nach dem Uebergange des vor-
genannten Eisenbahnunkernehmens auf den Preußischen Staat einen Baarbetrag
von 60 000 Mark zahlen.
Hiergegen verzichtet die Fürstlich Reußische Regierung auf Rückzahlung des
Restes der von ihr geleisteten Vorschüsse.
Artikel VIII.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Verlin, den 27. Mai 1895.
Gera'
(L. S.) Kirchhoff. (I. S.) Engelhardi.
(L. S.) Lehmann.
(Nr. 9771—9772.