Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr. 9772.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Bayern, betreffend die Bahnstrecke zwischen 
Lichtenfels und der Bayerisch= Sachsen-Coburgischen Landesgrenze. Vom 
15. Mai 1895. 
S# Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des 
Königs haben zum Zwecke einer Vereinbarung über den Betrieb der Bayerischen 
Bahnstrecke zwischen Lichtenfels und der Bayerisch-Sachsen-Coburgischen Landes- 
grenze zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann 
Kirchhoff 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor Karl Ritter von Oswald 
und 
Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Johann Stephan, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation folgenden Vertrag 
abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung tritt mit der Uebernahme des 
Betriebes der Werra-Eisenbahn in die Verhältnisse ein, welche hinsichtlich der 
Betriebsführung auf der Bahnstrecke von Lichtenfels zur Bayerisch-Sachsen- 
Coburgischen Landesgrenze vermöge des Vertrages vom rt 1857, dann 
des Uebereinkommens vom 29./26. Juli 1890 zwischen der Königlich Bayerischen 
Staatsregierung und der Werra-Eisenbahngesellschaft bestehen, soweit die Be- 
stimmungen des bezeichneten Vertrages und Uebereinkommens noch anwendbar 
und nicht im Nachfolgenden abgeändert sind. 
Artikel 2. 
Für den Betriebswechsel und die Dienstführung auf dem Bahnhofe 
Lichtenfels sollen die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Generaldirektion 
der Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen und der Direktion der Werra- 
Eisenbahngesellschaft vom u#en DLe 1 eB in Geltung bleiben, so zwar, daß 
an die Stelle der letzteren die Preußische Staatseisenbahnverwaltung tritt.
	        
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