Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Bekanntgebung der Tagesorbnung, für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich 
hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. 
Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht. 
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Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß- 
fassung über: 
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mit- 
glieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; 
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen; 
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungsführers; 
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von 
Grundeigenthum; 
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer 
nach F. 6, 2c des Gesetzes; 
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes; 
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, §. 12 Absatz 2 des Gesetzes; 
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes; 
9) die Bildung von Ausschüssen nach F. 15 des Gesetzes und die Bestimmung 
über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für 
baare Auslagen, §. 16 des Gesetzes; 
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen 
über das Kassen= und Rechnungswesen; 
12) die Aenderung der Satzungen; 
13) die im F. 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit 
landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen. 
S. 9. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsigenden, 
dessen Stellvertreter und 5 Mitgliedern. Für jedes dieser 5 Mitglieder wird ein 
Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfalle des betreffenden Mitgliedes an 
dessen Stelle einzuberufen ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 
die Hälfte des Vorstandes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter 
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
S. 10. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirthschafts- 
kammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer ver- 
mögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte 
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er be-
	        
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