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g. 3.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirth-
schaftskammer sind unter den im F. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen:
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land-oder forstwirthschaftlich
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke
der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von
25 Thalern oder mehr oder im Falle von rein forstwirthschaftlicher Be-
nutzung zu einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens
50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevoll-
mächtigte;
2) die im F. 6 Hiffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.
S. 4.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 62.
Wahlbezirke sind die Landkreise. In den Wahlbezirken:
Danziger Niederung, Elbing, Marienburg, Culm, Dt. Krone, Flatow,
Graudenz, Marienwerder, Rosenberg, Schwetz, Stuhm und Thorn
sind je 3, in den übrigen Wahlbezirken je 2 Mitglieder zu wählen.
G 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl
die Vertreter der Wahlbezirke Berent, Carthaus, Danziger Höhe, Danziger
Niederung, Dirschau, Briesen, Culm, Dt. Krone, Flatow, Graudenz, Konitz,
Löbau und Marienwerder aus. Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke: Landkreis
Elbing, Marienburg, Preußisch= Stargard, Neustadt, Putzig, Stuhm, Nosenberg,
Strasburg, Thorn, Schwetz, Tuchel und Schlochau scheiden nach 6 Jahren
aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regel-
mäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.
S. 6.
Die durch. Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen
Mitglieder G. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus,
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
S. 7.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab.
Sie ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber
einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satungs-
änderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der
(Nr. 9773.)