Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 369 — 
g. 3. 
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirth- 
schaftskammer sind unter den im F. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: 
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land-oder forstwirthschaftlich 
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke 
der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 
25 Thalern oder mehr oder im Falle von rein forstwirthschaftlicher Be- 
nutzung zu einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 
50 Thalern veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevoll- 
mächtigte; 
2) die im F. 6 Hiffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 
S. 4. 
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 62. 
Wahlbezirke sind die Landkreise. In den Wahlbezirken: 
Danziger Niederung, Elbing, Marienburg, Culm, Dt. Krone, Flatow, 
Graudenz, Marienwerder, Rosenberg, Schwetz, Stuhm und Thorn 
sind je 3, in den übrigen Wahlbezirken je 2 Mitglieder zu wählen. 
G 5. 
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl 
die Vertreter der Wahlbezirke Berent, Carthaus, Danziger Höhe, Danziger 
Niederung, Dirschau, Briesen, Culm, Dt. Krone, Flatow, Graudenz, Konitz, 
Löbau und Marienwerder aus. Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke: Landkreis 
Elbing, Marienburg, Preußisch= Stargard, Neustadt, Putzig, Stuhm, Nosenberg, 
Strasburg, Thorn, Schwetz, Tuchel und Schlochau scheiden nach 6 Jahren 
aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regel- 
mäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet. 
S. 6. 
Die durch. Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder G. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 
S. 7. 
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. 
Sie ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, 
wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber 
einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein 
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satungs- 
änderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht 
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der 
(Nr. 9773.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.