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Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich
hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl
durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
S. 8.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß-
fassung über:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs-
führers;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von
Grundeigenthum;
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer
nach F. 6, 2c des Gesetzes;
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, §. 10 des Gesetzes;
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, §. 12 Absatz 2 des Gesetzes;
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, §. 14 des Gesetzes;
9) die Bildung von Ausschüssen nach §. 15 des Gesetzes und die Be-
stimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse;
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für
baare Auslagen, F. 16 des Gesetzes;
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen
über das Kassen= und Rechnungswesen;
12) die Aenderung der Satzungen;
13) die im F. 2 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit land-
wirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
“
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter und 5 Mitgliedern. Für jedes dieser 5 Mitglieder wird ein
Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfalle des betreffenden Mitglicdes an
dessen Stelle einzuberufen ist.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes
und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
F. 10.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirthschafts-
kammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer ver-
mögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen.