— 371 —
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft
und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. Er
muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-
mitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirhhschafts-
kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten
Blatte G. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit-
theilung der Tagesordnung. Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die
öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages-
ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand
widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der
Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche
sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten,
welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage
der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur
Kenntnißnahme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten.
S. 11.
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Westpreußischen Landwirthschaft-
lichen Mittheilungen; sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem
Wege der Satzungsänderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist,
so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den Staats-Anzeiger.
G. 12.
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller
ordentlichen Mitglieder angenommen sein.
*'
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach
Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze.
Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung
zu treffen.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung.
–
Cesey- Samml. 1895. (Fr. 9773.) 69