Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 372 — 
Satzungen 
der 
Landwirthschaftskammer fuͤr die Provinz Pommern. 
  
S. 1. 
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern hat ihren Sitz zu 
Stettin. 
§. 2 
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt- 
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu 
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes 
abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des 
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft 
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei 
allen die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche 
Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstüten. Sie hat nicht 
nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, 
welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen land- 
wirthschaftlichen Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen 
Maßnahmen mitzuwirken,) welche die Organisation des ländlichen Kredits und 
sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. 
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der 
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem 
Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte 
und Pffichten der Pommerschen Oekonomischen Gesellschaft und des Baltischen 
Centralvereins zur Beförderung der Landwirthschaft auf deren Antrag zur 
bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit 
diesen Centralvereinen oder deren bisherigen lokalen Gliederungen in einen 
organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen 
zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossen- 
schaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke 
haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen. 
Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirthschafts- 
kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mit- 
wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maß- 
gabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen. 
 
	        
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