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Satzungen
der
Landwirthschaftskammer fuͤr die Provinz Pommern.
S. 1.
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Pommern hat ihren Sitz zu
Stettin.
§. 2
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt-
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes
abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei
allen die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche
Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstüten. Sie hat nicht
nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern,
welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen land-
wirthschaftlichen Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen
Maßnahmen mitzuwirken,) welche die Organisation des ländlichen Kredits und
sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem
Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte
und Pffichten der Pommerschen Oekonomischen Gesellschaft und des Baltischen
Centralvereins zur Beförderung der Landwirthschaft auf deren Antrag zur
bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit
diesen Centralvereinen oder deren bisherigen lokalen Gliederungen in einen
organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen
zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossen-
schaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke
haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirthschafts-
kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mit-
wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maß-
gabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.