Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 11. 
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Amtsblätter der beiden Re- 
gierungsbezirke; sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der Satungs- 
änderung ein Ersatz hierfür bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischen- 
zeit durch den Staats-Anzeiger. 
G. 12. 
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordent- 
lichen Mitglieder angenommen sein. 
S. 13. 
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer 
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maß- 
gabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber 
die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) Anwendung. 
Jatzungen 
der 
Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen. 
  
S. 1. 
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen hat ihren Sitz zu Posen. 
g. 2. 
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt- 
interessen der Land= und Farsoiraestent ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu 
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab- 
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Be- 
rufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu 
fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
	        
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