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Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen
die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die all-
gemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen
Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu-
wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame
Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem
Lwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte
und Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzialvereins für Posen auf dessen
Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen
und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach
näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die
Landwirthschaftskammer mit sonstigen Vereinen und Genossenschaften, welche die
Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in ein gleiches
Verhältniß treten oder sie in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirth-
schaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen
Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach
Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
S. 3.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirth-
schaftskammer sind unter den im F. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen:
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land-oder forstwirthschaftlich
enutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der
Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 40 Thalern
oder mehr, oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung zu
einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 50 Thalern
veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte;
2) die im F. 6 Hiffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.
C. 4.
Die Lahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 70.
Die einzelnen Wahlbezirke sind nachfolgend mit der von ihnen zu wählenden
Anzahl von Mitgliedern aufgeführt.
Wahlbezirke.
I. Kreise Adelnau und Ostrobbor 2 Mitglieder
II. . Birnbaum und Schwerin 2
III. - Bonmnst und Meseritz....... . .. . ... 3 -
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