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Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Aus-
führung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirthschafts-
kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mit-
wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maß-
gabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
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Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschafts-
kammer sind unter den im §. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen:
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirthschaftlich
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke
der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von
35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher
Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens
50 Thatern veraniagk ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Be-
vollmächtigte;
2) die im F. 6 Hiffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.
C. 4.
Die Lahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 12.1..
Wahlbezirke sind die einzelnen Landkreise mit Ausnahme der Kreise Beuthen Land,
Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, welche zu einem Wahlbezirk vereinigt werden.
In den Wahlbezirken Leobschütz, Liegnitz, Breslau, Neumarkt, Schweidnitz,
Glogau, Neisse und Ratibor sind je 3) in den übrigen Wahlbezirken je 2 Mit-
glieder zu wählen.
C. 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl
die Vertreter der Wahlbezirke Breslau, Brieg, Frankenstein, Glatz, Guhrau,
Habelschwerdt, Militsch, Münsterberg, Namslau, Neumarkt, Neurode, Bolken-
hain, Bunzlau, Freystadt, Glogau, Görlitz, Goldberg-Hainau, Grünberg,
Hirschberg, Hoyerswerda, Jauer, Beuthen Land mit Kattowitz, Tarnowitz und
Zabrze, Falkenberg, Groß-Strehlitz, Grottkau, Kosel, Kreuzburg, Leobschütz und
Lublinitz aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Nimptsch, Oels, Ohlau, Reichen-
bach, Schweidnitz, Steinau, Strehlen, Striegau, Trebnitz, Waldenburg, Groß-
Wartenberg, Wohlau, Landeshut, Lauban, Liegnitz, Löwenberg, Lüben, Rothen=
burg O. L., Sagan, Schönau, Sprottau, Neisse, Neustadt O. S., Oppeln,
Pleß, Ratibor, Rosenberg O. S., Rybnick und Tost-Gleiwitz scheiden nach
6 Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke
em regelmähiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.