Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 9. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter und 5 Mitgliedern. Für jedes dieser 5 Mitglieder 
wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfalle des betreffenden Mit- 
liedes an dessen Stelle einzuberufen ist. Jeder der 3 Regierungsbezirke der 
Prooin muß im Vorstand durch je 2 Personen und je 2 Stellvertreter 
vertreten sein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des 
Vorstandes und hierunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
S. 10. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirthschaftskummer 
nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer vermögens- 
rechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte 
und ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er be- 
ruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Landwirthschaftskammer. 
Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- 
mitglieder, und eine Sitzung der Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein 
Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschafts- 
kammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten 
Blatte (§. 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mit- 
theilung der Tagesordnung. Lur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die 
öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages- 
ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand 
widerspricht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der 
Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche 
sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, 
welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage 
der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur 
Kenntnißnahme vorgelegt werden. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
C. 11. 
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Die Bekanntmachungen erfolgen durch den Landwirth; sollte dieses Blatt 
eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satungsänderung für 
diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischenzeit 
durch den Staats-Anzeiger.
	        
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