Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 392 — 
c) im Regierungsbezirk Erfurt 
auf Kreis Langensalza ... .... .. . ... .. . .. . . . . .. 3 Mitglieder 
Gtrafschaft Hohenstein mit Stadtkreis Nord- 
hausen 2 - 
Erfurt mit Stadtkreis .. .. . . .. ..... ... 2 
Weißensee ... .. . .. .. ... ·............. 2 
Mühlhausen mit Stadtkreis .. ... . ..... . 2 - 
Worbis . ..... . ... . ... .. ... .. .. . . .. 2 
Heiligenstoaatt . . . . . .. 2 - 
Schleusinen . . . .. 2 · 
-Ziegcnrück.......................... 2 
19 Mitglieder. 
. 5. 
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl 
die Vertreter der Wahlbezirke Wanzleben, Oschersleben, Neuhaldensleben, Aschers- 
leben, Osterburg, Jerichow II, Stendal, Mansfelder Seekreis, Merseburg, Saal- 
kreis, Sangerhausen, Bitterfeld, Mansfelder Gebirgskreis, Zeitz, Liebenwerda, 
Langensalza, Erfurt, Mühlhausen, Heiligenstadt und Ziegenrück aus. 
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Kalbe, Halberstadt, Wolmirstedt, 
Jerichow I, Salzwedel, Gardelegen, Wernigerode, Querfurt, Delitzsch, Weißen- 
fels, Eckartsberga, Torgau, Wittenberg, Schweinitz, Naumburg, Grafschaft 
Hohenstein, Weißensee, Worbis und Schleusingen scheiden nach 6 Jahren aus, 
so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger 
sechsjähriger Wechsel stattfindet. 
G. 6. 
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder G. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 
S. 7. 
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. 
Sie ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, 
wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber 
einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein 
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen 
in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die 
Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt- 
gebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen 
worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch 
Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.