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Satzungen
der
Landwirthschaftskammer für die Provinz Schleswig-Holstein.
K. 1.
D. Landwirthschaftskammer für die Provinz SchleswigHolstein hat ihren Sitz
zu Kiel.
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Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt-
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab-
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der handwirhsct
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen
die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allge-
meinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen
Interessen ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu-
wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame
Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem
Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte
und Pflichten des Schleswig-Holsteinischen landwirthschaftlichen Generalvereins
auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung zu
übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen
Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten.
Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften,
welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in
der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirth-
schaftskummern vom 30. Juni 1894 (Gesetz-Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen
Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach
Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
Gesetz= Samml. 1895. (Nr. 9773.) 72