Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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C. 3. 
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirth. 
schaftskammer sind unter den im §. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen. 
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirthschaftlich 
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der 
Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 50 Thalern 
oder mehr veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevoll- 
mächtigte; 
2) die im F. 6 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 
S. 4 
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 80. 
Wahlbezirke sind die Landkreise. 
Es sind zu wählen im Wahlbezirke: 
  
Haderslebern .. 5 Mitglieder Flensburg 4 Mitglieder 
Apenrade . . . 3 Schleswig 4 - 
Sonderburg . . . . .. 3 - Eckernförde 4 - 
Tondern . . . . . . ... 5 - PMön 4 - 
Husum . .. . . . . . .. 4 Oldenburg 5 
Eidersteddtt . . 3 - Kiel 3 
Norderdithmarschen. 4 - Rendsburg 3 - 
Süderdithmarschen 4 - Segeberg 4 - 
Steinburg 5 - Stormarn . . . . . .. 4 - 
Pinneberg. .. . . . .. 4 - Lauenburg . . . . . .. 5 - 
S. 5 
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl 
die Vertreter der Wahlbezirke Kreis Apenrade, Eckernförde, Eiderstedt, Land- 
kreis Flensburg, Kreis Hadersleben, Husum, Landkreis Kiel, Kreis Herzogthum 
Lauenburg, Norderdithmarschen und Oldenburg aus. 
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Kreis Pinneberg, Plön, Rendsburg, 
Schleswig, Segeberg, Sonderburg, Steinburg, Stormarn, Süderdithmarschen 
und Tondern scheiden nach 6 Jahren aus, so daß von der zweiten Wahl an für 
die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet. 
S. 6. 
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder G. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 
S. 7. 
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie 
ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn
	        
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