Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirthschafts- 
kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mit- 
wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe 
der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen. 
G. 3. 
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschafts- 
kammer sind unter den im F§. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: 
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirthschaftlich 
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der 
Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 40 Thalern 
oder mehr, oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung zu 
einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 50 Thalern 
veranlagt ist; 
2) die im F. 6 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 
S. 4. 
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 50. 
Wahblbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Cassel wird mit dem Landkreise 
Cassel, der Stadtkreis Hanau mit dem Landkreise Hanau zu einem gemeinschaft- 
lichen Wahlbezirk verbunden, und zwar kommen hierbei dem Stadtkreis Cassel 3, 
dem Stadtkreis Hanau 2 Wahlmänner zu. 
In jedem Wahlbezirke sind soviel Mitglieder zur Landwirthschaftskammer 
zu wählen, als der betreffende Landkreis Abgeordnete zum Kommunallandtag 
zu entsenden hat. Es entfallen demgemäß auf den 
  
   
Kreis Cassel Land und Sta9n9nttt . . . . . ... 3 Mitglieder 
Eschwege ..... . .. ... . ... . . . . . . . . . .. . . .. 3 
Frankenbteeg 2 
Fritzller . . . . . . . . .. 2 - 
. Fulddd . .. . . . .. 3 - 
Gelnhausenn 3 - 
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- Land und Stadt ... .. ... . .. . . . . ... 2 - 
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Marbungg . . . .. .. . .. 3 - 
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RNRotenbrg . . ... ... 2 -
	        
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