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Die Regelung der im §. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirthschafts-
kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mit-
wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe
der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
G. 3.
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschafts-
kammer sind unter den im F§. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen:
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land= oder forstwirthschaftlich
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der
Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 40 Thalern
oder mehr, oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung zu
einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 50 Thalern
veranlagt ist;
2) die im F. 6 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen.
S. 4.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer beträgt 50.
Wahblbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Cassel wird mit dem Landkreise
Cassel, der Stadtkreis Hanau mit dem Landkreise Hanau zu einem gemeinschaft-
lichen Wahlbezirk verbunden, und zwar kommen hierbei dem Stadtkreis Cassel 3,
dem Stadtkreis Hanau 2 Wahlmänner zu.
In jedem Wahlbezirke sind soviel Mitglieder zur Landwirthschaftskammer
zu wählen, als der betreffende Landkreis Abgeordnete zum Kommunallandtag
zu entsenden hat. Es entfallen demgemäß auf den
Kreis Cassel Land und Sta9n9nttt . . . . . ... 3 Mitglieder
Eschwege ..... . .. ... . ... . . . . . . . . . .. . . .. 3
Frankenbteeg 2
Fritzller . . . . . . . . .. 2 -
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