Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 405 — 
furt a. M. zu je einem gemeinschaftlichen Wahlbezirke verbunden. Hierbei kommen 
dem Stadtkreis Wiesbaden 2 und dem Stadtkreis Frankfurt a. M. 17 Wahl- 
männer zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte 
sind berechtigt, an der Wahl theilzunehmen. 
In jedem Wahlbezirke sind 2 Mitglieder zu wählen. 
G. 5. 
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl 
die Vertreter der Wahlbezirke Biedenkopf, Dillkreis, Frankfurt a. M. Land und 
Stadt, Höchst, Limburg, Obertaunuskreis, Oberwesterwaldkreis und Ober- 
lahnkreis aus. 
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Rheingaukreis, St. Goarshausen, 
Unterlahnkreis, Untertaunuskreis, Usingen, Unterwesterwaldkreis, Westerburg und 
Wiesbaden Land und Stadt scheiden nach 6 Jahren aus, so daß von der zweiten 
Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel 
stattfindet. 
S. 6. 
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder . 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind. 
S. 7. 
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie 
ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn 
mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber einen 
Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein 
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungs- 
änderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht 
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der 
Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich 
hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl 
durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht. 
S. 8. 
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß- 
fassung über: 
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen 
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; 
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen; 
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs- 
führers; 
(Fr. 9773.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.