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furt a. M. zu je einem gemeinschaftlichen Wahlbezirke verbunden. Hierbei kommen
dem Stadtkreis Wiesbaden 2 und dem Stadtkreis Frankfurt a. M. 17 Wahl-
männer zu. Sämmtliche Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte
sind berechtigt, an der Wahl theilzunehmen.
In jedem Wahlbezirke sind 2 Mitglieder zu wählen.
G. 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl
die Vertreter der Wahlbezirke Biedenkopf, Dillkreis, Frankfurt a. M. Land und
Stadt, Höchst, Limburg, Obertaunuskreis, Oberwesterwaldkreis und Ober-
lahnkreis aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Rheingaukreis, St. Goarshausen,
Unterlahnkreis, Untertaunuskreis, Usingen, Unterwesterwaldkreis, Westerburg und
Wiesbaden Land und Stadt scheiden nach 6 Jahren aus, so daß von der zweiten
Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel
stattfindet.
S. 6.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen
Mitglieder . 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus,
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
S. 7.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie
ist, abgesehen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ueber einen
Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein
Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Ausnahme von Satzungs-
änderungen in der folgenden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der
Bekanntgebung der Tagesordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich
hingewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl
durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.
S. 8.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschluß-
fassung über:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen
Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungs-
führers;
(Fr. 9773.)