Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Land- 
wirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welche sie 
sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, 
welche von dem Vorstande ausgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der 
Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur 
Kenntnißnahme vorgelegt werden. 
Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitimation durch 
eine Bescheinigung des Oberpräsidenten. 
S. 11. 
Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind 
unter deren Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
zu unterzeichnen. 
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Nassauische Vereinzzeitschrift; 
sollte dies Blatt eingehen, ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Satzungs- 
änderung für diese Bekanntmachungen bestimmt worden ist) so erfolgen sie für 
die Zwischenzeit durch den Staats-Anzeiger. 
g. 12. 
Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 
einem Viertel der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordent- 
lichen Mitglieder angenommen sein. 
S. 13. 
Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirthschaftskammer 
haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maß- 
gabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Pensionsgesetze. Ueber 
die Berechnung der Dienstzeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vorschriften des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) Anwendung. 
  
Redigirt im Burcau bes Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Oeseh · Samml. 1895. (Nr. 9773.) 74
	        
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