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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 33.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893, S. 400. — Geseh, betreffend die Erbschaftssteuer, S. 4132. — Stempel-
steuergesetz, S. 413.
(Nr. 9774.) Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893. Vom 30. Juli 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Zwischen die §§. 48 und 49 des K labgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetz= Samml. S. 152) wird eingeschaltet:
S. 48 a.
Erstreckt sich ein Handels= oder Gewerbeunternehmen, einschließlich
eines Bergbauunternehmens, über preußische und nichtpreußische Gemein-
den, so finden behufs Ermittelung des dem Steuerpflichtigen in den
verschiedenen Gemeinden zufließenden Einkommens die Vorschriften des
§. 47 sinngemäße Anwendung.
Artikel 2.
Die #. 49 und 50 des K labgabengesetzes vom 14. Juli 1893
werden durch nachfolgende Bestimmungen ersegzt:
§. 49
Bei der Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer
in ihren Wohnsitzgemeinden ist, unbeschadet der Bestimmungen des
§. 35, derjenige Theil des Gesammteinkommens außer Berechnung zu
lassen, welcher außerhalb des Gemeindebezirks aus Grundvermögen,
Oesetz. Somml. 1895. Cr. 9774.) 75
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1895.