Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr. 9775.) Gesetz, betreffend die Erbschaftssteuer. Vom 31. Juli 1895. 
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ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang 
der Monarchie mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt: 
Artikel 1. 
In dem durch die Bekanntmachung Unseres Finanzministers vom 24. Mai 
1891 veröffentlichten Text des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer (Gesetz- 
Samml. 1891 S. 78), treten folgende Aenderungen ein: 
1) Dem F. 10 treten als zweiter Absatz die Worte hinzu: 
Hatte der Erblasser bei seinem Ableben keinen Wohnsitz, so 
unterliegt das Vermögen der diesseitigen Erbschaftssteuer, insoweit 
es bei seinem Ableben in Preußen sich befindet. 
2) Im §. 15 tritt an die Stelle des Wortes „Zwanzigfache“ das Wort 
„Fünfundzwanzigfache"“. 
3) Im Tarif erhalten: 
a) die Vorschrift unter 1 der „Befreiungen“ folgende Fassung: 
jeder Anfall, welcher den Betrag von einhundertfünfzig Mark 
nicht übersteigt, mit Ausnahme des Falles, daß lediglich in 
Folge des Abzuges des Werthes der einem Dritten zustehenden 
Nutzung (I. 27 des Gesetzes) der Werth der Substanz sich 
auf den Betrag von einhundertfünfzig Mark vermindert, 
b) die Vorschrift unter 28 der „Befreiungen“ in ihrem zweiten Satze 
folgende Fassung: 
ferner öffentliche Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospi- 
täler und andere Versorgungsanstalten, ferner vom Staate 
genehmigte Vereine für die Kleinkinderbewahranstalten, sowie 
Stiftungen, welche als milde ausdrücklich anerkannt sind, 
c) hinter 2k der „Befreiungen““ treten in einem weiteren Absatz 
folgende Worte hinzu: 
In den Fällen zu f, 8# und b erstreckt sich die Befreiung 
nur auf inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine u. s. w., 
kann jedoch auch ausländischen Anstalten, Stiftungen, Ver- 
einen u. s. w. gewährt werden, wenn der auswärtige Staat 
Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt, 
 
	        
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