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d) in dem Absatze „Befreiungen zu 2“ wird zwischen die Buchstaben
i und k folgender Absatz unter einem besonderen Buchstaben ein-
geschoben:
Kassen oder Anstalten, welche die Unterstützung der Arbeit-
nehmer oder Bediensteten des Erblassers, sowie der Angehörigen
derselben bezwecken.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft.
Artikel 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895.
(I. S) Wilhelm.
v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
(Nr. 9776.) Stempelsteuergesetz. Vom 31. Juli 1895.
Wir- Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland,
was folgt:
I. Abschnitt.
Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer.
F. 1.
Gegenstand der Stempessteuer.
Die in dem anliegenden Tarif aufgeführten Urkunden unterliegen den darin
bezeichneten Stempelabgaben.
Stempelpflichtig sind Urkunden, welche mit dem Namen oder der Firma
des Ausstellers unterzeichnet sind, insoweit nicht dieses Gesitz oder der Tarif entgegen-
Dr. 9775—9776.)