— 414 —
stehende Bestimmungen enthält. Den unterschriftlich vollzogenen Urkunden stehen
diejenigen gleich, unter welchen der Name oder die Firma des Ausstellers in
seinem Auftrage unterschrieben oder mit seinem Wissen oder Willen durch Stempel-
aufdruck, Lithographie oder in irgend einer anderen Art mechanisch hergestellt ist.
Ergiebt sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Briefwechsel oder
reinem Austausch sonstiger schriftlicher Mittheilungen, so wird in der Regel ein
Stempel hierfür nicht erhoben. In einem solchen Falle tritt aber die Verpflichtung
zur Entrichtung des betreffenden Stempels dann ein, wenn nach der Verkehrs-
sitte über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu werden pflegt,
diese Errichtung indessen nicht stattgefunden hat und von den Betheiligten be-
absichtigt ist, durch den Briefwechsel oder den Austausch der sonstigen schriftlichen
Mittheilungen die Aufnahme eines solchen Vertrages zu erseten.
G. 2.
Verhältniß des Auslandes zam Inlande. 6
Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern oder von Ausländern
im Auslande errichteten Urkunden über Geschäfte, welche im Inlande befindliche
Gegenstände betreffen oder welche im Inlande zu erfüllen sind.
Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs ist der Geltungsbereich
dieses Gesetzes. «
§.3.
Allgemeine Grundsätze über die Stempelpflichtigkeit.
Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem Inhalt.
Für die Stempelpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die
Wiederaufhebung und die unterbliebene Ausführung des Geschäfts — vorbehaltlich
entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes oder des Tarifs — sowie die Ver-
nichtung der Urkunde ohne Bedeutung. "„
Urkunden, in denen ein Geschäft nur in der Form der Verdeutlichung oder
Begründung einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung jenes Ge-
schäfts stempelpflichtig, wenn die Absicht auf die Beurkundung desselben gerichtet
gewesen ist.
S. 4.
Sachliche Stempelsteuerbefreiungen.
Von der Stempelsteuer sind befreit:
a) Urkunden über Gegenstände, deren Werth nach Geld geschätzt werden
kann, wenn dieser Werth 150 Mark nicht übersteigt, insoweit nicht
der Tarif entgegenstehende Bestimmungen enthält;
b) Urkunden, welche wegen Bestimmung des Betrages öffentlicher Abgaben
und Einziehung derselben und überhaupt wegen Leistungen an den
Fiskus des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates in Folge