Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 6. 
Werthermittelung. 
Die Ermittelung des Werthes eines Gegenstandes zum Zwecke der Berechnung 
der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Werth desselben zur Zeit der Beurkundung 
des Geschäfts zu richten. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugniß ein- 
geräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, 
so wird die Stempelsteuer nach dem höchstmöglichen Werthe des Gegenstandes 
des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen 
erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis 
auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet. 
Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche 
Geldbetrag, bei Kurs habenden Werthpapieren der Tageskurs als Werth anzusehen. 
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen 
erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrath fest- 
gesetzten Mittelwerthen und, insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem 
laufenden Kurse. 
Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werthe der 
Sache gleich zu achten. 
Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung 
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts 
einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen die- 
selbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich 
der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, 
durch diesen Betrag bestimmt. 
Der einjährige Werth von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde 
ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann, 
zu vier vom Hundert des Werthes des Gegenstandes, welcher die Nutzung gewährt, 
angenommen. 
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das Fünfundzwanzig- 
fache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter 
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen An- 
wendung finden oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der 
Urkunde angegeben sind, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages als 
Werth anzusehen. 
Der Werth von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit bestimmt sich 
nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei deren 
Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache 
1 25 r r□1 2 35 r 2 16 I 
w.«Sw-L1895.(Nk.9778.) 76
	        
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