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g. 6.
Werthermittelung.
Die Ermittelung des Werthes eines Gegenstandes zum Zwecke der Berechnung
der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Werth desselben zur Zeit der Beurkundung
des Geschäfts zu richten.
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugniß ein-
geräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen,
so wird die Stempelsteuer nach dem höchstmöglichen Werthe des Gegenstandes
des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen
erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis
auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet.
Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche
Geldbetrag, bei Kurs habenden Werthpapieren der Tageskurs als Werth anzusehen.
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen
erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrath fest-
gesetzten Mittelwerthen und, insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem
laufenden Kurse.
Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werthe der
Sache gleich zu achten.
Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts
einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen die-
selbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich
der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist,
durch diesen Betrag bestimmt.
Der einjährige Werth von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde
ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann,
zu vier vom Hundert des Werthes des Gegenstandes, welcher die Nutzung gewährt,
angenommen.
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das Fünfundzwanzig-
fache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen An-
wendung finden oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der
Urkunde angegeben sind, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages als
Werth anzusehen.
Der Werth von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit bestimmt sich
nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei deren
Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache
1 25 r r□1 2 35 r 2 16 I
w.«Sw-L1895.(Nk.9778.) 76