Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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über 35 Jahre bis zu 45 Jahren auf das 14 fache 
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- 55 - — - 65 - - - 8½ - 
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des Werthes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung 
oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen Absatz 
vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. 
Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person 
fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person. 
Der Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der 
kbeigefügten Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder 
Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, 
so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende 
Werth nicht überschritten werden. 
S. 7. 
Verpflichtung der Privatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunftertheilung) 
amtliches Ermittelungsverfahren. 
Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuerbehörden oder 
den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst verpflichteten Be- 
hörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werth des Gegenstandes, 
soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder besondere Ermittelungen 
erforderlich sind, verbunden. 
Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder 
Beamten nicht genügt, so kann die Steuerbehörde die Säumigen durch Fesschung 
und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu einem Gesammtbetrage von 60 Mark 
zur Befolgung der getroffenen Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung 
derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen. Der Festsetzung einer 
Ordnungsstrafe hat die Androhung derselben vorherzugehen. 
Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuer. 
pflichtigen als richtig anzunehmen, und findet eine Einigung mit den letzteren 
nicht statt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, unter Zuziehung Sach- 
verständiger, bei deren Auswahl etwaige Vorschläge der Steuerpflichtigen mit zu 
berücksichtigen sind, die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Grundlagen 
zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Ermittelung 
fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem 
Steuerpflichtigen angegebenen Werth um 10 Prozent oder mehr übersteigt. Die 
gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege
	        
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