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über 35 Jahre bis zu 45 Jahren auf das 14 fache
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des Werthes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung
oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen Absatz
vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend.
Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person
fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
Der Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder
Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der
kbeigefügten Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder
Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt,
so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende
Werth nicht überschritten werden.
S. 7.
Verpflichtung der Privatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunftertheilung)
amtliches Ermittelungsverfahren.
Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuerbehörden oder
den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst verpflichteten Be-
hörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werth des Gegenstandes,
soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder besondere Ermittelungen
erforderlich sind, verbunden.
Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder
Beamten nicht genügt, so kann die Steuerbehörde die Säumigen durch Fesschung
und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu einem Gesammtbetrage von 60 Mark
zur Befolgung der getroffenen Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung
derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen. Der Festsetzung einer
Ordnungsstrafe hat die Androhung derselben vorherzugehen.
Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuer.
pflichtigen als richtig anzunehmen, und findet eine Einigung mit den letzteren
nicht statt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, unter Zuziehung Sach-
verständiger, bei deren Auswahl etwaige Vorschläge der Steuerpflichtigen mit zu
berücksichtigen sind, die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Grundlagen
zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Ermittelung
fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem
Steuerpflichtigen angegebenen Werth um 10 Prozent oder mehr übersteigt. Die
gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege